Wasserbezugsordnung des Wasserbeschaffungsverbandes Lütringhausen (WBV)
§1 Allgemeines
Der WBV unterhält Wasserversorgungsanlagen zum Zweck, den Mitgliedern Trink- und Brauchwasser zu liefern. Grundsätzlich gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) in der z. Zt. gültigen Fassung.
§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
1. Jedes Mitglied des WBV kann beantragen, ein im Verbandsgebiet des Stadtteiles OlpeLütringhausen liegendes Grundstück an die Wasserleitung anzuschließen und die Belieferung mit Trink- und Brauchwasser aus der Wasserleitung zu verlangen.
2. Nichtmitglieder können grundsätzlich nur mit einem vom Vorstand festgesetzten erhöhten Wasserpreis beliefert werden.
§ 3 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
1. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem WBV zu treffen.
2. Bei Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Fällen gemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitung auf Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen und die eigene Wasserentnahme einzuschränken bzw. zu unterlassen.
§ 4 Anmeldung
1. Bei Anlagen oder Änderung eines Wasseranschlusses ist vom Eigentümer vor Beginn der Baumaßnahme dem Vorstand des WBV ein schriftlicher Antrag einzureichen.
2. Mit den Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn ein schriftlicher Bescheid des Vorstandes vorliegt.
§ 5 Art des Anschlusses
Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit der Hauptleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Der WBV behält sich jedoch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.
§ 6 Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses
1. Die Stelle, für den Eintritt der Zuleitung (Anschluss an die Hauptleitung) in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt der WBV, begründete Wünsche des Eigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
2. Abweichend von § 10 AVB Wasser V gehört der Hausanschluss bis zur Hauptleitung des WBV dem angeschlossenen Mitglied. Sie wird ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt. Des weiteren gilt die AVB Wasser V.
3. Die Leitungen zum und auf dem Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch den WBV verlegt werden, nur durch die vom dem WBV zugelassenen Einrichter ausgeführt werden. Die Ausführung der Leitungen muss den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses (DIN), den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den besonderen Anforderungen des WBV entsprechen. Andere als vorschriftsmäßig gemeldete und geprüfte Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen.
4. Die Prüfung und Abnahme einer Anlage durch den WBV befreit den ausführenden Einrichter nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßiger und tadelloser Ausführung der Arbeit. Der WBV übernimmt für die Arbeiten keine Haftung. 5. Die vom Mitglied auf den angeschlossenen Grundstücken zu unterhaltenden Leitungen sind stets in einem den Anordnungen des WBV entsprechenden Zustand zu halten. Fehler, die sich an den von dem WBV zu unterhaltenden Teilen der Leitungen zeigen, sind diesem sofort mitzuteilen. Jedes Mitglied hat für die Kennzeichnung und Freihaltung des Absperrventils für seinen Hausanschluss Sorge zu tragen. Bei evtl. Schwierigkeiten sind diese dem WBV mitzuteilen. Für die Beseitigung anderer Fehler hat das Mitglied umgehend selbst zu sorgen. Jede Änderung oder Erweiterung der Leitungen ist dem WBV anzuzeigen Das Mitglied trägt die Wasserverluste, die auf Mängel an den von ihm zu unterhaltenden Leitungen zurückzuführen sind. Der WBV kann die Wasserversorgungsanlagen des Mitgliedes jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen.
§ 7 Wasserlieferung
1. Das Wasser wird aus der Wasserleitung im allgemeinen ohne Beschränkung geliefert.
2. Der WBV kann die Lieferung von Wasser aus betrieblichen Gründen ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder von dem Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen.
3. Bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung, sowie bei einer Änderung der Beschaffenheit des Wassers infolge von Wassermangel, Störungen im Betrieb, Vornahme von betriebsnotwendigen Arbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügung steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Ermäßigung oder Schadenersatz zu. Dauert die Unterbrechung über einen Monat, so wird die Mindestgebühr für diesen Zeitraum nicht erhoben.
4. Absperrungen, Unterbrechung der Wasserversorgung, insbesondere Absperrungen der Wasserleitung, wird der WBV nach Möglichkeit vorher bekannt geben
§ 8 Wasserzähler
1. Der Wasserverbrauch wird grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler festgestellt.
2. Der WBV stellt die Wasserzähler auf, die auch sein Eigentum bleiben. Er bestimmt die Bauart, die Größe und den Standort der Zähler.
3. Bezweifelt der Wasserabnehmer die Richtigkeit der Angaben eines Wasserzählers, so ist dieser durch neutrale Beauftragte des WBV zu prüfen. Das Ergebnis ist für beide Teile maßgebend. Bei Richtigkeit des Wasserzählers trägt die Prüfungskosten der Wasserabnehmer.
4. Ist ein Wasserzähler stehengeblieben, so schätzt der WBV den Verbrauch unter Berücksichtigung des Verbrauchs des entsprechenden Zeitraumes der letzten Ablesung. Die Angaben des Mitgliedes werden dabei angemessen berücksichtigt.
5. Das Mitglied darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen noch dulden. Änderungen dürfen nicht von anderen Personen, sondern nur von Beauftragten des WBV vorgenommen werdend Das Mitglied ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abflusswasser, Schmutz- und Grundwasser, sowie vor Frost zu schützen. Es haftet für alle Beschädigungen, es sei denn, dass der Schaden nachweislich ohne sein Verschulden eingetreten ist.
6. Der Zutritt zu den Zählern, ihre Aufstellung und Abnahme sowie das Ablesen muss ohne Behinderung möglich sein.
§ 9 Zutritt zu den Wasserleitungsanlagen und Auskunftspflicht
Den Beauftragten des WBV ist zur Nachschau der Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung ungehindert Zutritt zu gewähren. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Errechnung und Gebühren und die Prüfung des Zustandes der Anlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Abmeldung des Wasserbezugs
Einen Wechsel des Eigentums am Grundstück hat das bisherige Mitglied persönlich oder schriftlich bei dem WBV zu melden. Zu dieser Meldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. Die Mitgliedschaft ist unverzüglich zu beantragen
§ 11 Einstellen der Wasserlieferung
1. Der WBV ist berechtigt, vorbehaltlich anderer Regelungen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Wasserlieferung einzustellen, wenn
a) widerrechtlich Wasser entnommen wird;
b) Änderungen an Einrichtungen, die dem WBV gehören oder deren Unterhaltung oder Änderung dem WBV vorbehalten ist, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtung, z.B. Plomben, beschädigt worden sind.
c) Den Beauftragten des WBV der Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder nicht die erforderlichen Auskünfte nach § 9 Abs. 2 gegeben werden;
d) Die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser WbezO nicht oder nicht vollständig geleistet werden.
2. Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch den WBV eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind vom Mitglied im Voraus zu zahlen.
§ 12 Beitrittskosten
Die Beitrittskosten/Mitgliedskosten betragen 160,00 €. Der Baukostenbescheid 1.500,00 €, ist bei der Erschließung des Grundstücks im Voraus zu zahlen.
§ 13 Gebühren
1. Für die Benutzung der Wasserleitung werden laufende Benutzungsgebühren • erhoben, die das Entgelt für die Bereitschaft der Anlage und den Verbrauch des Wassers darstellen. Die Benutzungsgebühren werden in Form der Verbrauchsgebühren erhoben.
2. Der Wasserpreis und die Grundgebühr werden nach § 10 Abs. 9) der Satzung von der Verbandsversammlung festgesetzt.
3. Der Wasserpreis beträgt 1,15€.
4. Die Grundgebühr beträgt
für einen Zähler Qn 2,5 3,00 €,
für einen Zähler Qn 6,0 6,00 €.
für größere Zähler 12,00 €.
§ 14 Gebührenpflicht
Zur Zahlung der Gebühren ist das Mitglied bzw. der Wasserabnehmer des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstücks verpflichtet. Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern ist jede Wohneinheit gebührenpflichtig.
§ 15 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Tage, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfertig, hergestellt ist.
§ 16 Fälligkeit der Verbrauchs- und Grundgebühr
Die Gebühren sind von den Pflichtigen jeweils am 01.03., 01.05., 01.07.,01.09.,01.11. und 31.12. des laufenden Jahres an den WBV auf das Konto Nr. 200071 700 bei der Volksbank Olpe, BLZ 462 600 23 zu zahlen In der Jahresabrechnung zum 31.12. eines Jahres werden die Restzahlung oder Vergütung aufgrund der Zählerablesung am Jahresende einschließlich der Abschlagszahlungen zu o.g. Zeitpunkten festgelegt. Der Vorstand kann andere Abrechnungsmodalitäten als vorgenannte Jahresabrechnung festlegen. Grundsätzlich werden die Gebühren im Lastschriftverfahren eingezogen Bei Rechnungsstellung und bei Mahnungen werden vom Vorstand festgesetzte zusätzliche Gebühren und Säumniszuschläge erhoben.
§ 17 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§ 18 Billigkeitsmaßnahmen
Sollte die Erhebung der Gebühren und Säumniszuschläge im Einzelfall eine besondere Härte darstellen, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 19 Vorauszahlungen
Der WBV ist berechtigt, eine Vorauszahlung, der Gebühren für einen Zahlungsabschnitt - Ableseabschnitt zu verlangen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese WbezO tritt am 03.03.2001. in Kraft.
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